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Die Sanssouci Servicegesellschaft UG ist in der Lage beste Leistungen in jedem nachgefragten Bereich anzubieten, da wir ergebnisorientiert und mit vernetzter Kompetenz arbeiten.

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Sanssouci Servicegesellschaft UG Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

  • Art und Weise, Umfang sowie Häufigkeit der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.
  • Für alle beauftragten Leistungen stellt der Auftragnehmer die benötigten Reinigungsmittel, Maschinen und Geräte.
  • Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich nur zuverlässiges und geeignetes Personal nach den gesetzlichen Auflagen einzusetzen und diese jeweils durch einen Objektleiter zu überwachen. Die Leistungen unterliegen der alleinigen Aufsicht und Weisungsbefugnis des Auftragnehmers.
  • Ausländische Arbeitskräfte dürfen vom Auftragnehmer nur eingesetzt werden, sofern sie gültige Ausweispapiere (Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis) besitzen.
  • Der Auftragnehmer stellt seinen Mitarbeiter/-innen einheitlich Arbeitskleidung und Identifikationspapiere (Firmenausweis) zur Verfügung, aufgrund deren man die Zugehörigkeit der Mitarbeiter zur Reinigungsfirma erkennen kann (Firmenlogo).
  • Der Auftragnehmer kann die beim Auftraggeber eingesetzten Arbeitskräfte zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Vorgängen und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers bekannt werden, arbeitsvertraglich verpflichten.
  • Der Auftragnehmer benennt einen verantwortlichen Objektleiter, der dem Auftraggeber als Ansprechpartner für alle beauftragten Objekte zur Verfügung steht.
  • Beginn und Ende der Dienstleistungszeiten werden in Absprache zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber festgelegt. Der Auftragnehmer kann, insoweit die Reinigungszeiten durch die Veränderung gem. dem gültigen Tarifvertrag der Gebäudereinigung zuschlagspflichtig sind, eine entsprechende Erhöhung des Leistungsentgeltes verlangen. Fallen die Tätigkeiten in die tarifliche Zuschlagszeit, werden die Zuschläge, wie Sonntags- und Nachtarbeit, sowie Feiertagszuschläge zusätzlich in Rechnung gestellt.

Pflichten des Auftraggebers

  • Die Übergabe von den benötigten Unterlagen, Hilfsmitteln und Schlüsseln, Erstellung von Aufmaßen und Plänen.
  • Der Auftraggeber liefert ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser sowie Strom für Licht und den Betrieb von Maschinen in dem für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Umfang. Abfall und Reinigungsabfälle bleiben Eigentum des Auftraggebers.
  • Der Auftraggeber stellt geeignete verschließbare Räume zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen in ausreichendem Umfang zur Verfügung.
  • Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass das Personal des Auftragnehmers freien Zugang zu den zu reinigenden Räumen hat.
  • Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer einen verantwortlichen Mitarbeiter (Kontaktperson) zur Verfügung, der alle Anliegen des Auftraggebers sammelt und kommuniziert.

Arbeitssicherheit

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gültigen Unfallverhütungsvorschriften und andere der Arbeitssicherheit dienenden Vorschriften zu beachten. Der Auftraggeber hat ihn, auch entgeltlich, vollumfänglich zu unterstützen.

Termine und Fristen

  • Die Leistungen des Auftragnehmers sind, soweit wirtschaftlich sinnvoll, so zu erbringen, dass soweit möglich, keine Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes beim Auftraggeber eintritt. Sollten sich Störungen nicht vermeiden lassen, so sind diese in Absprache zu minimieren.
  • Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistung über alle den geplanten Inhalt und Ablauf beeinträchtigenden Ereignisse zu unterrichten.
  • Für Leistungen der Grünflächenpflege gilt vom 1.4. bis zum 31.10. des laufenden Jahres, Leistung 1 x pro Monat.
  • Werden Terminüberschreitungen erkennbar, so sollte der Auftragnehmer den Auftraggeber unterrichten. Termine sind, soweit sie vom Auftraggeber nicht schriftlich bestätigt wurde, nicht verbindlich für den Auftragnehmer. Bei fehlenden Baufreiheit oder Störung der Leistung durch Dritte, entfallen die vereinbarten Fristen und müssen in Abstimmung mit dem Auftraggeber neu festgelegt werden.

Preisregelung

  • Es gelten die vereinbarten Pauschalen und Stundensätze für Reinigungsleistungen entsprechend dem vom Auftragnehmer erhaltenen Angebot.
  • In den Preisen enthalten sind alle Lohn-, Lohnneben- und lohnbedingte Kosten. Auf diese Preise wird die Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe berechnet.
  • Dem Entgelt liegen die zurzeit gültigen Lohn- und Rahmentarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk Berlin zugrunde. Bei Änderungen der Lohn- und Rahmentarife oder Sozialversicherungskosten ändert sich das Leistungsentgelt entsprechend der Tariferhöhung bzw. Änderung der Sozialversicherungskosten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber über Änderungen Mitteilungen zu machen.

Rechnungsstellung

  • Die Abrechnung erfolgt einmal monatlich zum 25. des laufenden Monates und/oder nach abgenommener Leistungserbringung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift.
  • Die Rechnung ist sofort, ohne Abzug, fällig.
  • Die Rechnungsstellung des Auftragnehmers erfolgt während des zu erbringenden Leistungsmonats. Bei Verzug der Zahlung von mehr als 21 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen, ungeachtet eventueller Mahnschreiben, im Voraus zu berechnen. Sollte der Auftraggeber nach schriftlicher Aufforderung zur Zahlung, binnen einer Frist von 14 Tagen den kompletten Forderungsbetrag nicht begleichen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen einzustellen, wobei die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht unterbrochen bzw. ausgesetzt wird.

Haftung

  • Der Auftragnehmer haftet –unter Ausschluss weiterer Ansprüche- für alle Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten durch ihn oder seine Ausführungsgehilfen schuldhaft verursacht werden in Höhe und Umfang der nachstehenden Versicherungssummen pro Jahr.
  • Personenschäden bis zu 2.000.000,-€
    Sonstige Sach- und Vermögensschäden
    bis zu 1.000.000,-€
  • Die Schadensregulierung erfolgt grundsätzlich über die
    AXA Versicherung AG, Niederlassung Berlin,
    Dovestr. 2-4, 10587 Berlin.
  • Haftungsausschluss ESG-Sicherheitsglas: Einscheibensicherheitsgläser (ESG) sind schwer zu erkennen und extrem schwer, aufgrund ihrer Beschaffenheit, ohne Beschädigungen zu reinigen. Für später auftretende Schäden besteht grundsätzlich Haftungsausschluss.
  • Haftungsausschluss Winterdienstleistungen: Auf unbefestigten Wegen, sowie Tiefgaragenein- und Ausfahrten und Holztreppen, sowie Holzstegen gilt grundsätzlich Haftungsausschluss.
  • Haftungsausschluss besteht grundsätzlich für verdeckte Mängel und bei Betreten der Räume durch Dritte. Weiterhin besteht grundsätzlich Haftungsausschluss für die Reinigung in kontaminierten Bereichen, außer der Auftraggeber hat die SSG UG mit der Organisation einer Gefahrenstoffanalyse vor Reinigungsbeginn beauftragt.
  • Bei Grundreinigungen jeglicher Art und Weise, kann grundsätzlich kein 100% Reinigungsergebnis garantiert werden.

Beginn und Beendigung des Vertrages/Änderungsverlangen

  • Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem ersten Reinigungstermin nach Auftragserteilung bzw. Vertragsschluss und läuft für ein Jahr. Sollte der Vertrag nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt werden, so verlängert sich dieser Vertrag für ein weiteres Jahr (zwölf Monate).
  • Jede Kündigung bedarf der Schriftform und der Zustellung an den anderen Vertragsteil per Einschreiben oder Boten. Maßgebend für jegliche Fristberechnung ist der Tag des Zugangs des Originals des Kündigungsschreibens.

Geheimhaltung

  • Die Parteien verpflichten sich, keine öffentlichen Erklärungen abzugeben oder sonstige Informationen zu offenbaren bzw. zu publizieren, die in Verbindung mit dieser Vereinbarung und den darin enthaltenen Informationen stehen.
    Diese Beschränkung gilt nicht für Informations- und Prospektmaterial.
  • Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen sind jeweils zu beachten.
  • Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bekannt sind oder dem Empfänger zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt waren oder ihm von dritter Seite ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt oder vom Empfänger unabhängig erarbeitet wurden.

Erfüllungsort/Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der im Angebot genannte Leistungsstandort.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Höhere Gewalt

  • In Fällen höherer Gewalt bei einer Partei, die diese ganz oder teilweise hindert ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, entbinden diese die Partei bis zum Wegfall der Gründe der höheren Gewalt von der Verpflichtung der Erfüllung der entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen. Die Verpflichtung der jeweils anderen Partei wird für diesen Zeitraum ausgesetzt.
  • Beide Parteien haben sich hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die objektive Unmöglichkeit einer Versorgung mit Roh- und/oder Hilfsstoffen, der Beschaffung von Transportmitteln, Streik und Aussperrungen werden dem Fall höherer Gewalt, ggf. erforderlichen Nachbesserungen, für die während dieser Zeit nicht erbrachten Leistungen. Dies wird von beiden Partnern in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
  • Wird die Leistungserbringung einer Partei durch höhere Gewalt, wie z. B. Krieg und Unruhen, Aussperrungen und Streik, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien oder Quarantäne, Maßnahmen der Regierung etc. ganz oder teilweise verhindert, kann der Vertrag von der jeweils anderen Partei entsprechend gekündigt werden, wenn der Fall höherer Gewalt einen Zeitraum von sechs Wochen übersteigt.
  • Im Fall höherer Gewalt beim Auftraggeber, aufgrund derer der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Leistung ganz oder teilweise gehindert wird, erhält der Auftragnehmer ein Leistungsentgelt, abzüglich ersparter Aufwendungen. Soweit im Zuge der Wiederaufnahme des Betriebes nachweislich zusätzliche Aufwendungen beim Auftragnehmer entstehen, sind diese gesondert vom Auftraggeber zu vergüten. Dies betrifft auch durch den Stillstand des Betriebes in den Anlagen entstehende Schäden.

Schlussbestimmungen

  • Alle die Ausführung der Leistungen betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind nicht getroffen und haben keine vertragsbindende Wirkung.
  • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck nahe kommt.

Sanssouci Servicegesellschaft UG
Röntgentaler Weg 36
13125 Berlin, Deutschland

Telefon:
030 - 68 91 60 89
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Juni 2013